Abschleppdienst Hannover Sauk e.K.
Inhaber: Karsten Sauk
Dornierstr. 3
30179 Hannover
Deutschland
Telefon: 0163 603 54 23
E-Mail: info@abschleppdienst-hannover.com
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz:
DE326393395
Wir nehmen nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
Die AGB umfassen die Bedingungen für das Bergen und Abschleppen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugen aller Art, Anhängern und LKW samt Zubehör, das Verwahren der Fahrzeuge und der Ladungen sowie die Gewährung von Pannenhilfe.
Sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, gelten ausschließlich diese AGB für das gesamte Rechtsgeschäft. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Für alle Streitigkeiten aus diesem Rechtsgeschäft und allen unmittelbar daraus resultierenden Folgegeschäften ist als Gerichtsstand und Erfüllungsort Hannover vereinbart.
a) Der Auftraggeber bzw. der Hilfesuchende hat alle Fragen des Auftragnehmers bzw. dessen Beauftragten richtig, gewissenhaft und vollständig zu beantworten und von sich aus auf außergewöhnliche Umstände aufmerksam zu machen (z.B. gefährliche Ladung, bestehende Mängel am Fahrzeug; mangelhafte Ladungssicherung etc.).
b) Der Auftragnehmer hat den Auftrag nach den Regeln der modernen Pannenhilfs-, Bergungs- und Abschlepptechnik unverzüglich unter Einsatz der nach den Umständen erforderlichen und geeigneten Fahrzeuge und Geräte auszuführen.
c) Der Auftrag beginnt, sobald der Auftrag erteilt wird und der Auftragnehmer unverzüglich mit den dazu erforderlichen Maßnahmen startet. Er endet nach Abladen des Fahrzeugs auf dem Betriebshof oder an der zuvor vereinbarten Stelle und nach der Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit aller genutzten Fahrzeuge; oder er endet nach Abschluss der Hilfeleistung und Weiterfahrt zu einem neuen Einsatz (Anschlussfahrt).
d) Wenn der Auftraggeber bzw. der Hilfesuchende keinen Ort bestimmt hat, an den das Fahrzeug gebracht werden soll, bringt der Auftragnehmer das Fahrzeug auf sein Betriebsgelände und verwahrt es dort. Der Auftraggeber bzw. der Hilfesuchende hat in diesem Fall alle Kosten der Verwahrung zu tragen und im Übrigen unverzüglich Anordnungen über den weiteren Verbleib des Fahrzeugs zu treffen. Persönliche Gegenstände sind vor Übergabe des Fahrzeuges zu entnehmen. Für Verlust oder Beschädigung kann keine Haftung übernommen werden.
e) Kann der Auftrag infolge eines Verschuldens des Auftraggebers nicht ausgeführt werden, so steht dem Auftragnehmer das volle Entgelt zu.
f) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen zu stornieren oder terminlich/zeitlich zu verschieben; für dadurch eventuell entstandene Schadensersatzansprüche haftet er nicht.
g) Nach einer Not-Reparatur ist stets und unverzüglich eine Fachwerkstatt aufzusuchen. Nach Reifenwechsel sind die Schrauben nach 50 Km nachzuziehen.
a) Das Auftragsentgelt wird anhand der dem Auftrag zugrunde gelegten Preisliste und einer genauen Angabe etwaiger Sonderleistungen berechnet. Abweichungen von den Preislisten sind nur bei einer schriftlichen Sondervereinbarung wirksam.
b) Eine angefangene halbe Stunde wird als volle halbe Stunde berechnet.
a) Das Auftragsentgelt ist nach Durchführung des Auftrags und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung sofort zur Zahlung fällig. Zahlungsziele, Skonto oder ähnliches werden nur gewährt, wenn diese zuvor schriftlich vereinbart wurden.
b) Sollte die Zahlung der Rechnung 14 Kalendertage nach Zugang der Rechnung nicht oder nicht vollständig erfolgt sein, gerät der Auftraggeber automatisch in Verzug, ohne daß es einer weiteren Mahnung bedarf. Im Falle des Zahlungsverzuges stehen dem Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu.
c) Teilzahlungen werden wie folgt angerechnet: zuerst Tilgung von Verzugskosten, dann Tilgung von Zinsen, dann Tilgung der Hauptforderungen.
d) Eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Grundforderung ist fällig, frei von Einwendungen und/oder rechtskräftig festgestellt.
a) Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag und/oder einer damit zusammenhängenden Verwahrung ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen früheren durchgeführten Fahrzeugtransporten und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese unbestritten und fällig sind.
Wird das Auftragsentgelt nach Fälligkeit nicht bezahlt, so ist der Auftragnehmer aufgrund seines Pfandrechts berechtigt, den Auftragsgegenstand zu seinem Betriebsgelände zu bringen und zu verwahren.
b) Befindet sich der Auftraggeber länger als 30 Kalendertage mit der Zahlung des Auftragsentgeltes oder von Verwahrungskosten in Verzug, so kann der Auftragnehmer den Pfandverkauf schriftlich androhen. Nach Ablauf weiterer 30 Kalendertagen nach Versenden der Androhung ist der Auftragnehmer zur Durchführung des Pfandverkaufes berechtigt. Für die Pfandverkaufsandrohung genügt eine per Einschreiben oder per Fax versandte Benachrichtigung an die letzte dem Auftragnehmer bekannte Anschrift des Auftraggebers. Ist die Pfandverkaufsandrohung unzustellbar, so ist ein Pfandverkauf nur zulässig, soweit eine neue Anschrift über das Einwohnermeldeamt nicht festgestellt werden kann.
c) Außerdem steht dem Auftragnehmer für den Fall, dass das fällige Entgelt bei Erreichen des ausgewiesenen Bestimmungsortes nicht bezahlt oder das Entgelt für die Verwahrung des Auftragsgegenstandes nicht bezahlt wird, ein Zurückhaltungsrecht gemäß § 273 BGB zu. Macht der Auftragnehmer von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so sind auch die weiteren Kosten von Unterstellung und Verwahrung und Verbringung zur Betriebsstätte des Auftragnehmers vom Auftraggeber zu zahlen. Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
d) Eine Abtretung von Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer ist unzulässig.
a) Bei Beförderungen (Bergung, Abschleppen) haftet der Auftragnehmer sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gemäß den handelsrechtlichen Vorschriften für das Frachtgeschäft.
b) Bei Pannen- und Unfallhilfe haftet der Auftragnehmer aus diesem Vertrag nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung von Hauptpflichten. Gleiches gilt bei deliktischen Ansprüchen, es sei denn, es handelt sich um Körperschäden.
c) Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden und Verluste von Auftragsgegenständen, die sich in seiner Obhut befinden, unverzüglich dem Auftraggeber bzw. dem geschädigten Dritten schriftlich anzuzeigen. Desgleichen ist der Auftraggeber bzw. Hilfesuchende verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Auftragnehmer aufzukommen hat, ihm oder der Firma Abschleppdienst Hannover Sauk e. K. unverzüglich schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen. Werden Schäden oder Verluste persönlich geltend gemacht, so erteilt der Auftragnehmer hierfür dem Auftraggeber bzw. dem Hilfesuchenden eine schriftliche Bestätigung.
d) Ist zum Einreichen des Auftragserfolges die Verursachung eines dem Auftragserfolg angemessenen Schadens am Auftragsgegenstand oder an Rechtsgütern Dritter notwendig, so stellt der Auftraggeber bzw. der Hilfesuchende den Auftragnehmer von dieserbezüglicher Schadensersatzpflicht frei. Notwendig ist die Verursachung eines Schadens stets, wenn dieser nicht oder nur durch Aufwendung unverhältnismäßiger Mittel und Kosten vermeidbar wäre. Dazu vereinbaren beide Parteien, dass Belange der Gefahrenabwehr grundsätzlich Vorrang haben über Belange der Wirtschaftlichkeit.
Weitere Vereinbarungen als auf der Vorderseite des Vertrages und in diesen AGB schriftlich niedergelegt, wurden nicht getroffen. Nachträgliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Sollten einzelne Vertragsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist so auszulegen, dass sie einerseits wirksam ist und andererseits der mit der unwirksamen Bestimmung verfolgte Zweck möglichst weitgehend erreicht wird. Dies gilt auch hinsichtlich der Abänderung der Schriftformklausel.
Stand: 02.12.15